10. Das Gerichtswesen

Die Sonderstellung der Landsknechte wird besonders in ihrem Gerichtswesen augenfällig. Die verschiedenen Verfahren stellen
Sondergerichte dar, die den Knecht, im schroffen Gegensatz zu den Schweizern, der allgemeinen Gerichtshoheit entzogen. Der
unverrückbare Bestandteil dieser Gerichtsverfahren ist das ausdrückliche Beharren auf dem alten, überlieferten Brauch, die
„Ablehnung gelehrter Richter für das Feldgericht, das Bestehen auf rechtlicher Selbstversorgung“. Es wurde ausdrücklich,
bisweilen abschätzig, festgestellt, daß der Richter für das Feldgericht nicht rechtsgelehrt sein durfte.

Wir müssen dabei in Rechnung stellen, daß gerade In dieser Zeit die Rezeption des römischen Rechtes im Reich immer größeren
Umfang annahm und sich dagegen wegen der Überlagerung und Überfremdung des guten, alten Rechtes durch römische und kanonische
Anschauungen eine im Volk verwurzelte Opposition bildete. Denken wir nur bei dieser konservativen Bewegung an die Schriften
Huttens gegen die Rechtsgelehrten.

Auf die dominierende Stellung des Obersten in der Rechtssprechung seines Regimentes ist schon hingewiesen worden. Die
Landsknechtführer beharrten unbedingt auf der Beibehaltung dieses Rechtes, da ihre eigene Stellung dadurch naturgemäß gestärkt
wurde. Aber auch die Knechte selbst legten Wert auf eigene Gerichtsbarkeit, da dadurch nicht nur ihre Eigenständigkeit vor der
Öffentlichkeit unterstrichen, sondern auch die schon damals bekannte Verschleppung von Prozessen beim erst neugeschaffenen
Reichskammergericht vermieden wurde.

Die Landsknechtsgerichte sind – wohl einmalig in der Rechtsgeschichte – Gerichte ohne die Möglichkeit eines Rechtsmittels an
eine weitere Instanz. Aber auch dies muß im Hinblick auf die unsteten, wandernden Soldatenrepubliken verstanden werden, deren
Disziplin eine rasche und drastische Urteilsfindung und Vollstreckung forderte. Allerdings zeigen die Handbücher und
Feldordnungen ein entschiedenes Beharren auf den überlieferten Normen und einen ausgeprägten Formalismus, auf den größter Wert
gelegt wurde. Bei einem Formfehler war das ganze Rechtsverfahren ungültig.

Wir werden diesen Formalismus bei der Behandlung der beiden Rechtsverfahren im Landsknechtregiment, dem Schultheißengericht
und dem Spießgericht, deutlich sehen.

10.1. Das Schultheißengericht

Das Schultheißengericht, dem der vom Obersten ernannte Schultheiß vorstand, dessen Amtszeichen der Gerichtsstab war, war das
übliche Gericht. Es wird zum ersten Mal in einer Tiroler Feldordnung des Jahres 1499 ausdrücklich erwähnt, wo es im Artikel 20
heißt: „Item, es sollen auch Schulthesen und gemein Rechtsprecher, so über die und all ander schädlich und merklich Sachen
verordnet, ferrer Erläuterung, wo Irrung dermalen wurde, zu erkennen Gewalt haben“.

Zu Beginn des 16. Jahrhunderts hat sich dieses Gericht rasch und allgemein durchgesetzt. Während zuerst die Zahl der Beisitzer
schwankt, wurde es dann zunehmend Brauch, daß der Schultheiß aus den einzelnen Fähnlein 12 bewährte Knechte als Schöffen
auswählte. Der Idealfall war aus jedem Fähnlein ein Knecht, wobei zu bemerken ist, daß das Regiment später in der Regel aus 12
Fähnlein bestand. Dazu kam noch eine Anzahl von Gerichtsoffizieren, nämlich Hauptleute, Fähnriche, Wachtmeister oder
Feldweybel, die jedoch an der Urteilsfindung selbst nicht teilnahmen. Es war jedoch unbedingt notwendig, daß das
Urteilergremium mit 24 Personen besetzt war.

Zur Gerichtsbank gehörte auch der Führer, der als Vertreter der Knechte zu diesem Amt berufen wurde. Dazu kommt noch in jedem
Fall der Schultheiß, der das Gericht einberief und, wenn er es wünschte, der Feldherr, der Regimentskommandeur oder sein
Stellvertreter.

Bei Fronsperger ist das Gerichtsverfahren gegen Heinz Lenz von Bentz geschildert, der im betrunkenen Zustand auf der Wache
einen Kameraden zum Balgen (Zweikampf) aufforderte und dann den gebotenen Frieden trotz Versprechen nicht gehalten hat. Mit
der blanken Waffe hat er seinen wehrlosen Gegner verwundet. Nach dem Artikelsbrief wurden Betrunkene bestraft, als ob sie die
Tat in nüchternen Zustand begangen hätten, und die Todesstrafe drohte demjenigen, der sich bei aufgeführter Wache balgte oder,
nachdem er Frieden gelobt hatte, einen anderen wiederum angriff.

Der Profos erhob nun beim Schultheiß die Anklage, verlangte die Einberufung des Gerichtes und aufgrund des Artikelsbriefes die
Todesstrafe für Heinz Lenz.

Das Verfahren vor dem Landsknechtsgericht war öffentlich, und jeder Regimentsangehörige konnte ihm beiwohnen. Auf einem freien
Platz des Lagers wurden Schranken errichtet, in denen der Stuhl des Schultheißen, der Tisch des Gerichtsschreibers und die
Bänke für die Beisitzer aufgestellt wurden. Um die Schranken fanden die Landsknechte Platz, sie bildeten den „Umstand“ wieder
in einem Ring, der Versammlungsform, die immer wieder bei Handlungen von besonderer Bedeutung bei den Landsknechten zu
beobachten ist.

Das Schultheißengericht

Nachdem der Gerichtsweybel die Richter aufgefordert hatte, Platz zu nehmen, ergriff der Schultheiß das Wort, begrüßte die
Amts- und Gerichtsleute, erinnerte sie an ihre Pflicht, nur nach ihrem Gewissen zu urteilen, ließ den Artikelsbrief und die
Gerichtsordnung verlesen und sprach hierauf den Eid vor, den alle beim Gericht Beteiligten stehend nachsprechen. Nach einer
neuerlichen Ansprache richtete der Schultheiß sieben Hegungsfragen an die Beisitzer um feststellen zu lassen, daß das ganze
Verfahren nach altem Gebrauch und Herkommen vor sich gehe. Die erste Frage lautete:

„ich frag euch bey dem Eyd/den jr der Römischen Keyserlichen Maiestat vnserm aller gnedigste Herrn gelobt vn geschworen
habt/vmb ein bericht/vn außweisung/ob ich auch bey oder zu rechter bequemlicher tagzeyt zu Gericht gesessen/vn; ob der tag an
jm selbs nicht zu frü oder spat/noch zu heilig oder schlecht sey/Das ich mög auffheben den Stab der gerechtigkeit/vnd mög
richten vn vrtheilen vber, Leib/ehr vnd gut/fleisch vnd blut/gelt vnd gelts wehrt/Auch vber alles das so auff diesen heutigen
tag durch den geschworne Gerichtsweybel fürgebracht wirt/vnd denen so nach Keyserlichem Rechten ordentlich ist für gebotten
worden“.

Nachdem diese Frage von einem Beisitzer beantwortet wurde, fragt er zum zweiten, ob das Gericht ordentlich besetzt sei, wie,
es in Kriegsrechten gebräuchlich ist, zum dritten, wie er sich verhalten solle, wenn während der laufenden Verhandlung das
heilige Sakrament vorübergetragen würde, ob er aufstehen dürfe, zum vierten, ob er Macht hätte, wenn sich ein Lärmen, Feind-
oder Feldgeschrei erhebe, mit den Richtern aufzustehen und diesen Lärm zu stillen, zum fünften, wie er sich verhalten solle,
wenn er plötzlich krank werde oder der Oberst nach ihm schicke, ob er seinen Stab bis zur Rückkehr einem anderen Mann von den
Beisitzern übergeben dürfe, und zum sechsten und siebenten, ob er, wenn plötzlich die Witterung es erfordere oder ein anderer
Vorfall den Gerichtsschreiber am Schreiben hindern könnte, samt den Richtern aufstehen und unter ein schützendes Dach gehen
könne, und ob er schließlich die Macht habe, das Recht zu verbannen.

Nachdem alle diese Fragen von je einem der Beisitzer beantwortet wurden, verbannte nun der Schultheiß das Recht im Namen
Gottes, des Kaisers, des Obersten und aus eigener Gewalt, „daß ihm keiner während der Gerichtsverhandlung einreden, auch
keiner einem Richter heimlich zusprechen oder die Richter ungebührlich umstehen dürfe, auch daß dem Profosen eine Gasse
gelassen werde, damit er mit dem Gefangenen frei und ungehindert zu und von dem Gericht passieren könne“.

Nach den Hegungsfragen und der Bannung sind die für die ordentliche Gerichtssitzung notwendigen Vorbedingungen formell
erfüllt, und der erhöhte Gerichtsfrieden ist hergestellt.

Hierauf trat der Profos in den Ring, der jedoch nicht selbst das Wort ergreifen durfte, sondern sich, genau so wie der
Beschuldigte, einen Fürsprech (Anwalt) erwählen mußte. Der Fürsprech des Profosen schildert nunmehr die Tat des Heinz Lenz,
legt dar, daß er sich dadurch gegen das Regiment und den Artikelsbrief gröblich vergangen hat und daher an Leib und Leben
gestraft werden soll.

Der Gerichtsschreiber verliest nunmehr die entsprechenden Bestimmungen des Artikelsbriefes, worauf der Fürsprech des Protosen
verlangt, daß Heinz noch am heutigen Tag bestraft werden möge.

Der Fürsprech des Angeklagten erklärt darauf, daß Heinz auf diese Klage nicht gefaßt gewesen sei, daß sie auch von der
Wahrheit abweiche, und verlangt Aufschub der Verhandlung, um durch Zeugen seine Unschuld beweisen zu können.

Der Schultheiß fragt nun alle Gerichtspersonen, ob der Beklagte mit Recht Aufschub verlangen könne. Dies wird von allen bejaht
und daher ein zweiter Gerichtstag angesetzt, an welchem Heinz durch Zeugen (Kundschafter) seine Unschuld beweisen könne.

Beim zweiten Gerichtstag wiederholt sich der ganze Vorgang, und wiederum hat der Angeklagte das Recht, Aufschub des Urteils zu
verlangen.

Wenn wieder alle vorgeschriebenen Fragen gestellt sind, und Rede und Widerrede angehört wurden, fordert der Schultheiß den
Umstand auf, sich zu entfernen. Die Richter rücken jetzt näher zum Schultheiß und beraten sich wegen des Urteils. Dann setzen
sie sich wieder auf ihre früheren Plätze, und der Gerichtsschreiber verliest das ihm diktierte Urteil:

„Auff die gehörte Klag deß Profosen/auch auff deß gegetheils verantwortung/Red vnd wider Red/auch verhörte Kündtschafft ist
durch den Schultheiß vnd die Richter mit einhelliger Vmbfrag zu recht erkent/daß der Profoß den genannten Haintz Lentzen sol
in sein gewahrsam führen/vnd so ers begert/jme ein Priester zuordnen/das er seine Sünd bekenne/vnnd durch jn zu ewiger
seligkeit gewisen vnd getröst werde. Darnach sol jn der Profoß dem Nachrichter vberantworten/der sol jn führen auff den freyen
platz/da am meisten Volcks bey einander ist/vnd jm sein Leib mit dem Schwerdt entzwey schlagen/das der Leib das grösser vnid
der Kopff das kleiner theil sey/wann das beschehen/so ist der Vrtheil vnd dem Keyserlichen Rechten ein genügen geschehen“.

Hierauf bricht der, Schultheiß seinen Stab entzwei und spricht: „Genad Gott der Armen Seel/vnd geb jm nach disem leben ein
fröliche Aufferstehung/Amen“.

Sodann wird der Verurteilte dem Henker zur Hinrichtung übergeben. Zum Abschluß hält der Schultheiß noch eine Ansprache an die
Knechte, in der er auf die bösen Folgen der Trunkenheit hinweist und darlegt, daß bei Übertretungen der Bestimmungen der
Artikelsbriefe keine Gnade gewährt werden kann.

Hinrichtung

10.2. Das Spießrecht oder das Recht der langen Spieße

Dieses Recht Ist die spektakulärste Form der Rechtsausübung in den Landsknechtsheeren des 16. Jahrhunderts. Denn die ganze
Gemeine war zugleich Richter und Urteilsvollstrecker, es war ein Volksgericht in des Wortes engster Bedeutung,

Dieses Recht mußte bei der Bildung des Regimentes ausdrücklich vom Fürsten bzw. Obersten verliehen werden, es war also ein
besonderes Privileg des Haufens.

Es wurde nur angewendet, wenn durch die Tat nicht nur der Täter, sondern die gesamte Gemeinschaft ehrlos geworden war, also
ein Angriff auf die Intaktheit des Regimentes vorlag.

Das Verfahren lief durch die Anzeige des Profosen beim Regimentskommandeur an, der ausdrücklich seine Einwillligung zur
Einleitung geben mußte.

Wenn diese gegeben war, ließ der Profos die Gemeine durch die Ausrufer, die Trommler und Pfeifer, unter Angabe des Grundes an
einem „nüchtern morgen“ zusammenrufen und den Angeklagten in den gebildeten Ring der Knechte fuhren. Er begrüßt die
Landsknechte und beantragt eine Abstimmung, ob das Verfahren überhaupt als Spießgericht zu fuhren sei „Darauff ich lieben
Landsknecht auff heutige tag ein mehr beger/mir hel.ffen solch vbel zu straffen/das wir es auch verantworten können bey andern
Fürsten und Herren“. Der Feldweybel läßt darüber im Ring abstimmen, wobei diese Abstimmung die Hegung und Bannung dieses
Gerichtes bedeutet.

Wie bei dem Schultheißengericht werden für beide Seiten Fürsprecher bestellt. Der Profos bespricht nun abseits mit seinem
Fürsprecher die Formulierung der Anklage, worauf dieser in den Ring zurücktritt und fragt, ob die Knechte die Anklagte des
Profosen hören wollen.

Das bedeutet, daß der Gerichtsvorsitzende und die für den richtigen Ablauf des Verfahrens zuständige Instanz weder der
Schultheiß noch eine andere Einzelperson ist, sondern die Genossenschaft aller Knechte. Der Fürsprecher des Profosen schildert
nun die Tat und fordert Bestrafung, die, da es in diesem Gericht nur Freispruch oder Tod gab, nur auf Todesstrafe lauten
konnte.

Die Antwort des Angeklagten, ebenfalls gegeben durch seinen Fürsprecher, war selbstverständlich eine Zurückweisung der
Anschuldigung.

Bei diesem Gericht gab es, zum Unterschied vom Schultheißengericht, keine Vertagung, das Urteil mußte noch am gleichen Tag
ergehen und vollstreckt werden.

In der zweiten Runde traten die beiden Fürsprecher wieder gegeneinander auf und ließen z.B. Zeugenaussagen verlesen.

In der dritten Runde beharrt der Fürsprecher des Profosen auf seiner Anklage und dem Strafantrag, der Beklagte läßt zum
dritten Mal Antwort geben und „bitt den gemeinen Mann vmb ein gnedig Vrtheil“.

Nun rollen die Fähnriche ihre Fähnlein zusammen und stecken die Fahnenstangen mit der eisernen Spitze in das Erdreich, und
einer spricht zu den Knechten, daß sie die Fahnen erst dann wieder fliegen lassen werden, wenn über die Anklage ein Urteil
gefällt und das Regiment wieder ehrlich geworden tat. Sie sollen daher ein gerechtes und unparteiisches Urteil fällen.

Nach dieser Rede ruft der FeIdweybel einen Mann aus dem Umstand in den Ring und fragt ihn bei seinem Eid um ein Urteil. Dieser
erklärt sich jedoch dazu außerstande und erbittet einen Beraterstab von 40 Mann. Diese 41 Mann traten aus dem Ring,
verhandelten, stimmten über eine Urteilsempfehlung ab und verkündeten diese im Ring. Dieser Vorgang der Bildung eines 41 Mann
starken Rates wiederholte sich noch zweimal, sodaß schließlich 3 Gremien von je 41 Personen im Spießgericht der versammelten
Gemeine ihre Urteilsempfehlung abgaben.

Nach eingehender Belehrung des Umstandes wurde mit drei Trommeln umgeschlagen, um die Spannung der Situation zu erhöhen und zu
unterstreichen. Hierauf wurde durch Abstimmung das Urteil gefällt.

„wenn das Vrtheil gangen Ist/so seind die Fenderich da/ vnd bedancken sich fast gegen dem gemeinen Man/das sie so willig seyn
gewesen vn so ehrlich/vnd ehrnhafftig/gut Regiment zustercken vnd zu halten/vnd werffen jre Fändlin in die höhe/vnd lassens
fliegen/vnd ziehen mit gegen auffgang der Sonnen/vnd machen ein Gassen/vnd dieweil läßt der Profoß den armen Mann beichten/biß
die Gassen gemacht werden“.

Gassenlauf

 

Diese von den Fähnrichen gebildete Gasse ist die Hinrichtungsstätte für den Verurteilten. Sobald diese fest geschlossen ist,
führt der Profos den Gefangenen dreimal in ihr auf und ab, damit die Kameraden von ihm Abschied nehmen können. Der Verurteilte
bittet alle um Verzeihung, er selbst wolle auch allen vergeben und verzeihen.

Die Fähnriche stehen so, daß sie den Rücken zur Sonne kehren und mit der Fahnenspitze gegen den Verurteilten zeigen.

Auch der Profos nimmt Abschied von ihm Und bittet ihn um Verzeihung, denn was er getan habe, habe er wegen der Ehre des
Regimentes tun müssen.

„Darnach stellt der Protoß den armen man für sich/vnd gibt jm drey streich auff die rechte Achsel/im Namen des
Vatters/Sons/vnd des heiligen Geists/vnd stellt jn gegen den Spiessen/vnd läßt jn lauffen“.

Nachdem der Delinquent von seinen Genossen beim Gassenlaut zu Tode gespießt war, trat das Regiment in Marschordnung an und zog
dreimal um den liegenden Leichnam herum. Dreimal wurde auch Salut geschossen, und dann kamen die Fähnlein wieder zur
Schlußansprache des Profosen im Ring zusammen. Er bedankte sich, daß sie so redlich geholfen hätten, die Ehre des Regimentes
wieder herzustellen, und betont nochmals, daß er das, was er getan habe, zur Ehre des Regimentes hätte tun müssen.

Das Spießgericht war damit zu Ende.