12. Beilagen

12.1 Artikelsbrief von Kaiser Maximilian I.

J.C. Lünig, Corpus juris militaris.

Leipzip 1723 S.3.

Kaysers Maximiliani I. Articuls-Brieff, d’e Anno 1508.

Es sollen die soldaten sammt und sonders aus der Soldaten-Rolle zu allererst abgelesen, hernachmals ein jedweder dererselben
würklich vereydet werden, wann zuvorher, nach üblichem Kriegs-Gebrauch, Musterung geschehen.

Fürnehmlich (und zum ersten) sollen sie schweeren, dass sie allen Schaden und Nachteil der Käyserlichen Majestät verhüten und
abhalten, da hingegen allen Vorteil und Nutzen deroselben befördern wollen.

Zum anderen sollen sie schweeren, dass si an statt und im Namen Dero Käyserlichen Majestät den namhafften Fürsten, etc. als
fürnehmsten Commissario und herrführer zu Gebote und Dienste leben, ihme in allen Dingen Gehorsam leisten und in keinerley
wege gegen ihm sich weiger- und widersetzlich erzeigen wollen, es sey entweder, da man in Schlacht-Ordnung an den Feind gehen,
und mit demselben treffen, wie auch Mauren anlauffen oder bestürmen, oder da man die Wacht verrichten, oder sonst im Lager
also, wie sichs gebühret, bleiben solle: nemlich, dass in allen Dingen sie ihren Gehorsam erweisen wollen, als wie es
geziemend und billig ist, das redliche und rechtschaffene Soldaten erweisen sollen.

Zum dritten sollen sie schweeren, dass sie keinen Zug wider und entgegen den Feind ausschlagen und verweigern wollen, oder
dass sie auch nicht wollen ihren Abschied nehmen ohne Geheiss und Befehl des namhafften Fürsten, etc. oder dessen
Statthalters, oder Abgesandtens.

Zum vierdten sollen sie schweeren, dass sie denen geringern Kriegs-Beamten oder Hauptleuten, Fähnrichen und Führern gehorsam
seyn wollen, in wahzunehmenden und abzuwartenden Wachten, in Zügen, in Lägern, in Ordnungen, in Schlacht-Ordnungen, keines
ausgenommen, was ichtwan zum Kriegs-Wesen und zu dessen Ehrenrühmlicher Einrichtung gehören möchte, ob gleich auch ein
Hauptmann, ein Fähnrich, ein des Fähnrichs in der Schlacht vorgänger, oder ein Führer, oder sonst ein anderern, im geringeren
oder grösseren Ampt im Soldaten-Stand befindlicher, welcher eben nicht Dienste unter ihrem Fähnlein hat, ichtwas heissen oder
gebieten würde, sollen sie demselben gehorsamen, gerade also, als ob er ihr selbst eigener Hauptmann, Fähnrich und Führer sey.

Zum fünfften sollen sie schweeren, dass sie von ihrem Fähnlein nicht abweichen wollen, es sey gleich in einer Zug-Reise, oder
in einem rechten Feld-Zuge, ohne Verstattung des Obersten Kriegs-Hauptmannes, und so wol auch ohne unverbrüchlichen Urlaub des
unteren Kriegs-Beampteten. Es sol ingleichen niemand einen anderes in seine Stelle unterstellen, die aus treffender Ordnung
ihme zugehörige Wachten zu verrichten, er diene auch gleich mit leichter, oder mit schwerer Rüstung, vielmehr sol ein jedweder
an seinem Orte, und nach der ihm treffenden Ordnung, seine Wachten selbst in Obacht nehmen, und versehen, es sey dann, dass
durch Kranckheit er sehr abgehalten und gehindert werde.

Zum sechsten sollen sie schweeren, dass ja keiner innerhalb des Lagers mit Feuer-Röhren oder Musqueten Feuer geben, und
scharff mit Kugeln aus Büchsen schiessen solle noch wolle, sondern nur alleine ausserhalb des lagers: und dass keiner singen,
ruffen oder schreyen wolle innerhalb des Lagers. Und da ja jemand hören oder sehen würde, dass dergleichen von andern
geschehe, sol er ihn mit glimpflichen Worten berichten und zur Besserung anweisen: Würde aber derselbe darauf kein Gehör
geben, soll er dem Herrn des Krieges und Kriegs-Heeres, vermittelst seines geleisteten Eydes, solches andeuten und vermelden.

Zum siebenden sollen sie schweeren, im Fall, da der namhaffte Füst etc. und der Heerführer irgendwo einen Ort bestimmen würde,
dass sie flugs auf Lermenmachung zum Fähnlein zusammen kommen wollen: würde aber jemand, wer der auch wäre, in seiner Hütte,
oder Behausung nach wie vor bleiben, es wäre dann, dass er kranck oder verwundet wäre, dem sollen die Soldaten abnehmen alles,
was er hat, und ihn dem Herrn des Kriegs-Herres überliefern.

Zum achten sollen sie schweeren, im Fall, da der namhaffte Fürst etc. Bürgerey-Gemeinden, Städte, Schlösser, Land-Gebiete oder
Dörffer, nemlich als vermittelst Branddrohungen, oder auf andere ihme bedünkliche Art bezwungene, unter seie Verschonung würde
annehmen wollen, dass sie ihn darinn nicht stören, noch verhindern wollen, bey ihrem geleisteten Eyde und peinlicher
Leibsstraffe.

Zum neundten sollen sie schweeren, im Fall, da der namhaffte Fürst etc. Bürgerey-Gemeinden, Städte, Schlösser, Land-Gebiete
oder Dörffer überwinden, und auf was Art und Weise ihm solches beliebig seyn möchte, in die Rappuse geben würde, entweder als,
dass er solche dem allgemeinen Raube, oder insonders nur einer und der andern Rotte zum raube, nach seinem dissfalls
befindlichen Gutachten, bestimmen und unterwerffen möchte, dass sie gehorsame Folge bey so gestalteten Dingen demselben
leisten wollen, um grösseres Unheil und Schaden also zu vermeiden. Würde auch jemand entweder etwas Grosses oder Kleines
wegnehmen, oder weg und davon führen, ohne des Fürsten Verstattung und gutwilliges Erlaubniss, so sol man demselben abnehmen
alles, was er hat, und sol er dazu mit Leibesstraffe belegt werden.

Zum zehenden sollen sie schweeren, dass sie keine rottereyen und besondere Zusammenkünffte machen und halten wollen, oder die
Trommelschläger nöthigen, oder zwingen, das Spiel hierinn klingen zu lassen, oder Lermen zu schlagen, ohne Vergünstigung des
Fürsten, oder dessen Statthalters oder Anwaldens.

Zum eilfften sollen sie schweeren, den Kauffs- und Verkauffsmarckt frey und unversperret zu halten, und alle, welche Proviant
und Lebensmittel herbey führen, zu schützen, und zu beschirmen, noch weniger vor dem Läger ausser dem daselbst im Läger
öffentlichen Marckte etwas zu verkauffen, bey des geleisteten Eydes und peinlicher Leibesstraffe.

Auf gleiche Weise sollen sie auch schweeren, die Kirchen, Klöster, und heilige Gebäude in dem Stande, wie sie sind, zu
beschützen, und nicht zu versehren, noch zu verunehren, es wäre denn, dass die Feinde sich daaus rüsteten und wehreten.

Sie sollen auch schweeren, die Kindbetterinnen, Wittiben und unerzogene kleine Kinder, die Priester, und andere ehrbare
Jungfrauen, junge mägdlein und Haussmütter sicher und unbeleydiget zu lassen, bey Straffe des Meyneids und des Lebens.

Ingleichen sollen sie schweeren, daferne jemand hören würde, einen auf GOTT Schmach-Reden führen, oder GOTT und dessen
wertheste Mutter, die Jungfrau Mariam, lässtern, dass sie wollen selbigen bey dem Fürsten des Krieges oder bey dem Kriegs-
Beampten angeben, damit er nach Verdienste mit würdiger Straffe bestrafft würde.

Gleicher massen sollen sie schweeren, dass sie nicht übermässiger Weise mehr, weder ein jeder ertragen und leiden mag, dem
Gesöffe nachhängen wollen, alldieweil durch unmässige Säuffereyen, Rausch und Trunkenheit die meisten Menschen in Verachtung,
Scande und Nachlässigkeit fallen und gerathen.

Sie sollen auch schweeren, dass niemand unter ihnen etwas aus von alters habender Missgunst, Hass und heimlichen Groll,
allweil sie unter dem Fürsten in Kreigsdiensten sind, in was Gelegenheit dergleichen geschehen oder sich begeben könte, wider
jemand Ahndung pflegen oder sich rächen wollen, vielmehr aber sol alles dergleichen die gantze Zeit über schlaffen oder todt
seyn. Würde sich aber ein Streit und Beleidigungs-Sache unter Regiments-Führung des Fürsten zutragen, sol der Fürst nach
Billigkeit solche Streit-Sache schlichten und aufheben.

Sie sollen auch schweeren, im Fall da sie sehen würden Rotten und Partheyen sich unter und wieder einander erheben, dass sie
alsdann Friede darzwischen machen und gebieten wollen: die aber solchen Friede nicht halben wollen, die sol man ohne einigen
Mittelsmann ums Leben bringen.

Imgleichen sollen sie schweeren, gleichwie sie nun zur Zeit bey diesem Fürsten des Krieges ihre Hauptleute, Beampten,
Fähnriche, und Führer in würklicher Bestallung sehen und haben, dass sie diese nicht verändern wollen, sondern es soll,
selbige zu verordnen und abzusetzen, der Fürst des Krieges die Macht haben.

Weiter sollen sie schweeren, dass sie je und allezeit Raum geben wollen denen Reutern zugleich mit ihrem Waffen und Pferden,
und dass sie denenselbigen in keinerley Weise und Wege, wo auch nur immerher, ja auch gar bey den Feinden, Proviant und
Lebensmittel zu erlangen möchten sein, verhinderlich bezeigen wollen.

Sie sollen auch schweeren, dass sie dem Fürsten des Krieges und Kriegs-Herrn, denen Obersten, und denen Hauptleuten das was
ihnen von Rechts wegen zukommt, lassen und darlieffern wollen.

Imgleichen sollen sie schweeren, dass sie auch noch andere mehr Artickel, so allhie besonders nicht fürgeschrieben und für
rechtschaffene Soldaten gehörig sind, in unverbrüchlicher Obacht halten wollen, also, dass keiner vol solchen Artickeln
ichtwan hier ausgenommen seyn soll.

Im Fall, da auch jemand Anlauff und Bestürmung der Mauren, oder auch in der Schlacht und mit denen Feinden zu haltenden
Treffen zurückweichen, oder sich auf die flucht wenden oder begeben würde wollen, einen solchen soll ein jedweder, der
zunächst an und neben ihm stehet, nach Krafft des geleisteten Eydes, durchstrossen und ums Leben bringen.

 

12.2 Maximilians Landsknechtorden

Got gnad dem großmechtigen keiser frumme,
Maximilian! bei dem ist auf kumme
ein orden durchzeucht alle land
mit pfeifen und mit trummen,
landsknecht sind sie genant.

Fasten und beten laßen sie wol bleiben
und meinen pfaffen und münich sollens treiben,
die haben davon iren stift,
des mancher landsknecht frumme
im gartsegel umb schifft.

In wammens und halbhosen muß er springe,
schne, regen, wind alles achten geringe
und hart ligem für gute speis,
mancher wolt gern schwitzen
wenn im möchte werden heiß.

Also muß er sich in dem land umb keren
biß er hört von krieg und feindschaft der herren.
darnach ist im kein land zu weit,
darein lauft er mit eren
biß er auch findt bescheid.

Erstlich muß er ein weib und flaschen haben
darbei ein hund und einen knaben;
das weib und wein erfrewt den man,
der knab und sol spüren
was in dem haus tut stan.

Das was der brauch, gewonheit bei den alten,
also sol es ein ieder landsknecht halten;
würfel und karten ist ir geschrei,
wo man hat guten weine
sollen sie sitzen bei.

Da sollen sie von stürmen, schlachten sage,
des müßen sie warten nacht und tage,
darumb so tut in lernens not
wie man mit langen spießen
processiones hat.

Wenn sie dann ir capitel wollen halte
mit spieß imd helleparten sicht mans balde
zum fenlein in die ordnung stan,
dann tut der hauptman sagen:
„die feind wöll wir greifen an!“.

Darnach hört man das groß geschütz und kleine,
„her her!“ schreien die frummen all gemeine,
so hebt sich an das ritterspil,
mit spieß und helleparten
sicht man ir fechten vil.

„Lerman lerman!“ hört man die trummen spechte,
darbei setzens die iren rechte:
eine grüne heid ists richers buch,
darein schreibt man die urteil
biß eim rinnts blut in dschuch.

In dem orden findt man gar seltsam knaben,
sie laufen an stett und schloß und graben,
des muß man iezund haben acht:

wo der orden regieret
werden lär hofstett gemacht.

Wie möchtens doch ein hertem orden trage?
sie leiden groß not bei nacht und tage
biß sie überkummen eines herren huld.
darbei bleibt mancher tode,
wolt bhalten seins herrn huld.

Erst hebt sich an die klag der trewen frawen,
ein iede tut nach irem man umb schawen;
welcher der ir ist bliben tot
darf nit vor schanden lachen
biß sie ein andern hat.

Darnach helfen soe das requiem singen,
sie spricht: „junger man, ich will euchs bringen!“
so hat dann alte lieb ein end.
in dem confessione
wirt ein newes regiment.

Das ist der kriegsleut observanz und rechte,
sang Jörg Graff, ein bruder aller landsknechte,
unfall hat im sein freud gewendt,
wär sunst im orden bliben
willig bis an sein end.

 

12.3 Landsknechtlied der Erorberung der Stadt Pavia

Ein hübsch neu Lied von der Stat Pavia, wie sie von Kunig aus Frankreych belagert und zum Sturm geschossen wand.

Im thon, Sie sind geschickt zum Sturm.

In Gottes Hilf so hebn wir an,
Zu Lob der Kayserlichen Kron,
Ein neues Lied zu singen,
Hilfs Maria du reine Magd
Dein liebes Kindt uns nicht verjagt,
Daß uns nichts misselinge.

An einem Samstag es geschah,
Daß man die Landsknecht ziehen sah,
Under Pavia ueber die prucken,……

Hier handelt es sich um einen Auszug aus dem Lied.